Rechtsanwaltskanzlei Meides  ZURÜCK

Beispielhafte Berechnung möglicher Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren im Zivilrechtsstreitigkeiten
nach § 11 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)
beziehungsweise nach § 11 Gerichtskostengesetz (GKG)

Außergerichtlich gemäß §§ 11, 118 BRAGO

Streitwert DM 10.000,-

DM

Anwaltsgebühren entstehen zum Beispiel für :

den Auftrag durch Information und Bearbeitung

10/10 Geschäftsgebühr § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

595,00

mündlichen Besprechungen
mit Gegner oder Dritten

10/10 Besprechungsgebühr § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO

595,00

Mitwirkung bei Vergleichsverhandlungen

15/10 Vergleichsgebühr § 23 BRAGO

892,50

15% der Gebühren,
höchstens DM 40,00

Porto / Tel / Fax-pauschale § 26 BRAGO

40,00

Nettohonorar

2.122,50

gesetzl. Umsatzsteuer

339,60

Bruttohonorar

2.462,10

Gerichtlich vor dem Amtsgericht oder Landgericht in der 1. Instanz gemäß §§ 11, 31 BRAGO

Streitwert DM 10.000,-

DM

Anwaltsgebühren entstehen zum Beispiel für :

den Auftrag durch Information und Bearbeitung

10/10 Prozessgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

595,00

die Vertretung in der  mündlichen Verhandlung

10/10 Verhandlungsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO

595,00

die Vertretung in der Beweisaufnahme

10/10 Beweisgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO

595,00

Mitwirkung bei (gerichtlichen) Vergleichsverhandlungen

10/10 Vergleichsgebühr, § 23 BRAGO

595,00

15% der Gebühren,
höchstens DM 40,00

Porto / Tel / Fax-pauschale, § 26 BRAGO

40,00

Nettohonorar

2.420,00

gesetzl. Umsatzsteuer

387,20

Bruttohonorar

2.807,20

Gerichtsgebühren betragen bei dem Streitwert von DM 10.000,- :

30/10 wenn ein Urteil ergeht

705,00

10/10 ohne Urteil, z.B. bei Klagerücknahme, Vergleich

235,00

Im Zivilprozess vor dem Amtsgericht oder vor dem Landgericht richtet sich die Kostentragung nach dem Obsiegen und Unterliegen (§§ 91 ff Zivilprozeßordnung). Wenn eine Partei in einem Prozeß vollständig unterlegen ist, so hat sie die Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten sowie die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen.
In dem vorstehenden Beispiel sind dies DM 705,00 Gerichtskosten + DM 2.807,20 eigene Anwaltskosten + DM 2.807,20 Anwaltskosten der Gegenseite, insgesamt also der Betrag von DM 6.319,40, für die erste Instanz. Ist eine Partei teilweise unterlegen, so hat sie von den Gesamtkosten einen Kostenanteil entsprechend der Quote zu ihrem Unterliegen zu tragen.

Die Berechnungen sind beispielhaft. Es können nach den Umständen geringere oder höhere, weniger oder auch weitere Gebühren und Kosten anfallen. Zusätzlich können insbesondere Hebegebühren für Zahlungseinzug  (§ 22 BRAGO), Schreibauslagen / Fotokopierkosten (§ 27 BRAGO), Reisekosten und Abwesenheitsgeld (§ 28 BRAGO) und gegebenenfalls Zeugen- und Sachverständigengebühren entstehen.
Bei Klageerhebung sind stets zunächst 30/10 Gerichtsgebühren vorschußweise an die Gerichtskasse zu zahlen. Nichtverbrauchte Gerichtsgebühren werden nach Verfahrensabschluss erstattet. 

Ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!

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