Wir beraten und vertreten Sie bei Streitigkeiten mit der SOKA-BAU in 
		Wiesbaden 
		beziehungsweise deren 
		Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK-Bau AG) oder der Urlaubs- 
		und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK-Bau), in der außergerichtlichen 
		Klärung, wie auch gerichtlich vor 
		dem Arbeitsgericht Wiesbaden beziehungsweise in der Berufung vor dem 
		Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main und 
		erforderlichenfalls vor dem Bundesarbeitsgericht. 
		Grundsatz: Arbeitgeber im Baugewerbe sind nach 
		dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe 
		verpflichtet, Beiträge zur SOKA-Bau - nämlich an die 
		Zusatzversorgungskasse Bau AG (ZVK-Bau) und 
		die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK-Bau) - zu 
		entrichten. 
  
		Folge:
		Diese Beitragspflicht kann sich unter 
		Umständen auch auf Unternehmen erstrecken, die zwar baufremd sind, die 
		aber zumindest auch bauliche Leistungen erbringen (z.B. Gartenbau, Landschaftsbau, Trockenbau, Baggerbetrieb, 
		Sanierung, 
		Fuhrunternehmen u.a.). 
		Prüfung: Bei der Frage, ob eine Beitragspflicht 
		dem Grunde nach überhaupt besteht, geht es im Engeren um die 
		Voraussetzungen des Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im 
		Baugewerbe (VTV), unter Umständen aber auch umfassend um Tarifrecht 
		sowie gegebenenfalls um Grundrechte.  
		<Rechtsprechung 
		zur Beitragspflicht an ZVK-Bau AG oder ULAK-Bau (SOKA-BAU)> 
  
		Die Abgrenzung, ob Beitragspflicht 
		zur Sozialkasse des Baugewerbes dem Grunde und der Höhe nach besteht oder nicht, prüfen und argumentieren wir nach den individuellen 
		Verhältnissen und Gestaltungen in Ihrem Unternehmen. 
		Es kann sich daraus u.U. auch ergeben, dass eine Beitragspflicht dem 
		Grunde nach zwar besteht, diese aber durch eine anderweitige 
		Verbandszugehörigkeit verdrängt wird. 
		<Tarifvertrag 
		über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe VTV 01.01.2015 (24.11.2015)>
		<Tarifvertrag 
		über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe VTV 01.01.2014> 
		<Tarifvertrag 
		über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe VTV 01.07.2013 
		(Auszug)>
		
		<Tarifvertrag 
		über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe VTV 
		18.12.2009> 
		
		<Tarifvertrag über 
		das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe VTV 20.08.2007 (Auszug)> 
		
		<Tarifvertrag 
		über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe VTV 04.07.2002> 
		
 
		<Gesetz 
		zur Stärkung der Tarifautonomie [TarifautonomiestärkungsG] 11.08.2014>
		Wechselseitig in engem Zusammenhang stehen 
		damit die sog. Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) und die 
		Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV). Diese ist Grundlage 
		der Winterbeschäftigungs-Umlage, durch die die Bundesagentur für Arbeit 
		die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe durch das 
		Saison-Kurzarbeitergeld fördert. 
		<Verordnung 
		über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige 
		Beschäftigung zu fördern ist, Baubetriebe-Verordnung, BaubetrV 1980> 
		<Verordnung 
		über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die 
		Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der 
		Beschäftigung in den Wintermonaten (Winterbeschäftigungs-Verordnung - 
		WinterbeschV 2006)>